Leistungen der IV

Taggelder der IV ergänzen Eingliederungsmassnahmen (wenn diese Massnahmen eine Erwerbstätigkeit verhindern). Diese Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
Anspruch auf Taggeld haben Versicherte erst nach vollendetem 18. Altersjahr. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.

Die versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld:

  • wenn sie wegen der Eingliederungsmassnahmen an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen nicht arbeiten kann;
  • wenn sie wegen der Eingliederung innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen den ganzen Tag nicht arbeiten kann;
  • wenn sie während der Eingliederung in der gewohnten Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist.

Wenn die versicherte Person während mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen auf Anordnung der IV-Stelle Untersuchungen durchführen lassen muss, hat sie Anspruch auf ein Taggeld für jeden Tag.

Eine Invalidenrente wird nur nach vorgängiger Überprüfung der Möglichkeiten einer Eingliederung ausbezahlt.

Anspruch auf eine Rente besteht:

  • wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person oder ihre Fähigkeit, sich im gewöhnlichen Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann;
  • wenn die versicherte Person über längere Zeit mindestens zu 40 % erwerbsunfähig ist, d.h. wenn eine andauernde Invalidität vorliegt, oder
  • wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % erwerbsunfähig gewesen ist. Zudem muss die Erwerbsunfähigkeit mindestens im gleichen Mass weiterbestehen.

Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV, aber frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt, wenn die versicherte Person eine Arbeit aufnehmen kann, die derjenigen entspricht, die sie vor dem Anspruch auf eine Rente ausgeübt hat, wenn der Anspruch auf eine Altersrente entsteht oder wenn die berechtigte Person stirbt.

AHV-Zweigstelle Fiesch Daniela Imhof daniela.imhof@gemeinde-fiesch.ch 027 970 16 23